Präsident des BVerfG warnt vor Facebook

In einem aktuellen Beitrag bei Focus schließt sich nun auch Andreas Voßkuhle, seines Zeichens Präsident des Bundesverfassungsgerichts, der öffentlichen Schelte von Facebook an und warnt vor der Nutzung des Netzwerks.

Risikogeneigte Tätigkeit
Voßkuhle bezeichnete das Surfen auf den Seiten des Netzwerks als “risikogeneigte Tätigkeit” und beklagt den ungleichen Kampf zwischen der “Macht” des Unternehmens und der zersplitterten Kontrolle datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch 16 Landesbehörden.

BVerfG könnte zur Entscheidung gezwungen werden
Gleichzeitig stellt der Präsident des BVerfG in Aussicht, dass ggf. auch das Verfassungsgericht aufgefordert werden könnte darüber zu entscheiden, inwieweit sich die Geschäftspraktiken von Facebook mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vertragen.

Ob Herr Voßkuhle damit auch auf die inzwischen eskalierende Außeinandersetzung zwischen Thilo Weichert (ULD – Schleswig Holstein) und der Landesregierung von Schleswig-Holstein anspielt, mag der geneigte Leser selbst entscheiden.

Entscheidungsbefugnis des BVerfG
Denn die interessante Frage unter welchen Umständen und in welchem Rahmen das BVerfG überhaupt zu einer Bewertung des Angebots von Facebook “gezwungen” werden könnte, haben die berichtenden Redaktionen ggf. bewusst offen gelassen.

Klar dürfte jedoch sein, dass eine Entscheidung über das Angebot von Facebook und eine mögliche Verletzung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung durch das BVerfG nur im Rahmen seiner Zuständigkeit erfolgen kann. Die Verfahrensarten, die eine solche Überprüfung zuließen sind überschaubar. Die wahrscheinlichste Variante ist nach meiner Einschätzung wohl eine Vorlage durch ein Fachgericht, dessen Urteil von der Beantwortung eben dieser Frage abhängt.

Wirken von Grundrechten gegenüber Privaten?
Selbst in diesem Fall darf man jedoch nicht außer Acht lassen, dass die Grundrechte direkt nur gegenüber dem Staat gelten und gegenüber privaten Unternehmen allenfalls indirekt z.B. über Öffnungsklauseln in Spezialgesetzen anwendbar sind.

Vor diesem Hintergrund fällt es mir tatsächlich schwer die Motivation hinter der Äußerung von Herrn Voßkule zu erkennen. Einer Lösung des Problems sind wir damit jedenfalls nicht näher gekommen.

2 Gedanken zu “Präsident des BVerfG warnt vor Facebook

  1. Natürlich kann das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Rahmenbedingungen eine Entscheidung fällen. Nur bringt das halt leider nicht sehr viel. Voßkuhles Hinweis auf die 16 Landesbehörden in Deutschland zeigt, dass er die wahre Dimension des Problems noch nicht erkannt hat. Es geht nicht um den Datenschutz und seine Behandlung auf Landesebene, sondern um die Frage, wie sich auf globaler Ebene vernünftige Rahmenbedingungen schaffen lassen? Auf Ebene der Bundesländer ist Facebook nicht beizukommen.

  2. Pingback: #Lobbyisten Die heimlichen Strippenzieher | Kultur 2 Punkt 0

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